Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Rent a DJ GmbH
Auf die Verträge zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin, der Rent a DJ GmbH (nachfolgend „Rent a DJ“ genannt), finden folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung. Grundlage ist der vom Nutzer bereitgestellte Text.
1. Allgemeines
Für sämtliche Lieferungen und Leistungen gelten ausschliesslich die nachstehenden Bedingungen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn diese von Rent a DJ ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
2. Offerten und Vertragsabschluss
Alle Offerten von Rent a DJ sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch Rent a DJ zustande.
Mündliche Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Leistungen
Rent a DJ bietet insbesondere folgende Dienstleistungen an und tritt dabei nicht als Veranstalter auf:
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Vermittlung und Buchung von DJs, Künstlern und Eventpersonal
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Durchführung musikalischer Unterhaltung gemäss Offerte
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Bereitstellung von Ton-, Licht- und Eventtechnik
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Technische Betreuung von Veranstaltungen
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Eventdienstleistungen und Beratung
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Offerte bzw. Auftragsbestätigung.
4. Anmeldung und Lizenzzahlungen (SUISA)
Für die Anmeldung der Veranstaltung sowie die Entrichtung allfälliger SUISA-Gebühren ist ausschliesslich der Veranstalter bzw. Auftraggeber verantwortlich.
Weitere Informationen sind direkt bei der SUISA erhältlich.
5. Preise
Alle in Offerten und Auftragsbestätigungen genannten Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF).
Für Privatkunden verstehen sich die Preise inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Für Firmenkunden gelten die Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Rent a DJ offeriert grundsätzlich Pauschalangebote, in denen die regulären Anfahrtskosten bereits enthalten sind.
Die vereinbarte Spielzeit ist grundsätzlich befristet. Verlängerungen oder Zusatzstunden werden zusätzlich verrechnet, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Zusätzliche Kosten wie:
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Übernachtungen,
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Parkgebühren,
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Autoverlad,
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Autofähren,
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sonstige notwendige Transport- oder Nebenkosten
gehen zulasten des Auftraggebers, sofern diese erforderlich sind und nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
Nicht in der Auftragsbestätigung enthaltene Zusatzleistungen werden gesondert verrechnet.
Die vereinbarte Vergütung ist unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Veranstaltung geschuldet.
6. Auftragsstornierung
Bei Stornierung eines bestätigten Auftrages gelten folgende Regelungen:
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bis 14 Kalendertage nach Buchungseingang: CHF 150.– Bearbeitungsgebühr
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bis 14 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: 50 % der vereinbarten Vergütung
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weniger als 14 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: 80 % der vereinbarten Vergütung
Bereits entstandene Fremd- und Organisationskosten werden zusätzlich verrechnet.
Sollte nach einer Verschiebung ein neuer Termin vereinbart werden, können die Stornierungskosten individuell angepasst werden.
Rücktritt durch Rent a DJ
Rent a DJ ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere bei:
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Krankheit,
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Unfall,
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höherer Gewalt,
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technischen Ausfällen,
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Todesfall,
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sonstigen wichtigen Gründen.
Rent a DJ bemüht sich in solchen Fällen um gleichwertigen Ersatz.
7. Qualitätssicherung
Zur Qualitätssicherung kann Rent a DJ interne Qualitätskontrollen durchführen.
Dabei können zu internen Dokumentationszwecken Bild- oder Tonaufnahmen erstellt werden. Persönlichkeitsrechte der Gäste werden jederzeit respektiert.
Der Auftraggeber informiert Rent a DJ vorab schriftlich, falls keine Dokumentation gewünscht ist.
8. Leistungsstörungen
Beanstandungen bezüglich der Leistung sind innerhalb von 14 Tagen nach der Veranstaltung schriftlich bei Rent a DJ geltend zu machen.
Nach Ablauf dieser Frist gelten die Leistungen als genehmigt.
9. Leistungsverzug und Zahlungsfrist
Rechnungen sind ohne Abzug sofort nach Erhalt fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Der Auftraggeber gerät spätestens 30 Tage nach Fälligkeit automatisch in Verzug.
Rent a DJ ist berechtigt, Verzugszinsen sowie Mahn- und Inkassokosten zu verrechnen.
10. Zahlungsbedingungen
Rent a DJ ist berechtigt, Vorauszahlungen bis zu 100 % der vereinbarten Vergütung zu verlangen.
Zahlungen gelten erst als erfolgt, wenn der Betrag vollständig auf dem Konto der Rent a DJ GmbH gutgeschrieben wurde.
Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist Rent a DJ berechtigt:
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Leistungen auszusetzen,
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vom Vertrag zurückzutreten,
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Schadenersatz geltend zu machen.
Rent a DJ kann Forderungen an Dritte abtreten.
11. Nutzung übermittelter Informationen
Vom Auftraggeber erhaltene Informationen sowie Konzepte, Angebote und Unterlagen von Rent a DJ dürfen ausschliesslich für die vereinbarte Veranstaltung verwendet werden.
Eine Weitergabe an Dritte oder anderweitige Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Rent a DJ.
12. Wiederbuchung von vermittelten Künstlern
Von Rent a DJ vermittelte DJs, Künstler oder Dienstleister dürfen für Folgeaufträge ausschliesslich über Rent a DJ erneut gebucht werden.
Bei Umgehung dieser Regelung ist Rent a DJ berechtigt, eine angemessene Vermittlungsentschädigung sowie Schadenersatz geltend zu machen.
13. Bewertungen und Referenzen
Kunden können nach Veranstaltungen Bewertungen über vermittelte DJs und Dienstleistungen abgeben.
Bewertungen dürfen ausschliesslich wahrheitsgemässe Aussagen enthalten.
Rent a DJ behält sich vor, rechtswidrige, beleidigende oder unwahre Inhalte zu entfernen.
Mit der Abgabe einer Bewertung räumt der Nutzer Rent a DJ das zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht an dieser Bewertung ein.
14. Anwendbares Recht
Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht.
15. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz der Rent a DJ GmbH, soweit gesetzlich zulässig.
16. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.